vom 24. November 2014 zuletzt geändert am 21. Oktober 2016

Abschnitt 1 – Allgemeines, Vereinszweck

§ 1 Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen „Humboldt Moot Club“ (im Folgenden „der Verein“). Nachdem das für den Verein zuständige Finanzamt festgestellt hat, ob der Verein nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigt sein kann, soll er in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Soweit diese Satzung für Erklärungen (einschließlich aller Mitteilungen, Einladungen, Einberufungen und Bekanntmachungen) Schriftform voraussetzt, genügen Erklärungen per E-Mail oder Telefax zur Formwahrung.
(5) Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft (Forschung und Lehre) und Bildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
(3) Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a. Etablierung und Erhaltung eines Ehemaligennetzwerks;
b. Förderung der Teilnahme von Studierenden, insbesondere der Humboldt-Universität zu Berlin, an studentischen Moot-Court-Wettbewerben, insbesondere dem „Soldan Moot zur Anwaltlichen Berufspraxis (Soldan Moot)“ dem arbeitsrechtlichen Moot-Court Wettbewerb des Bundesarbeitsgerichts (BAG Moot), dem Price Media Law Moot im Bereich Medien- und IT-Recht der University of Oxford und dem BFH Moot des Bundesfinanzhofs im Bereich Steuerrecht.
c. die Förderung und die Durchführung von Informations- und Vorbereitungsveranstaltungen im Hinblick auf die unter lit. a) und b) genannten Zwecke;
d. die Förderung und die Durchführung von außeruniversitären Veranstaltungen,
insbesondere zum anwaltlichen Berufsrecht, zum Arbeitsrecht und zum Zivilprozessrecht;
e. Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an den Verein für die vorgenannten Zwecke;
f. die beratende Unterstützung der an den Wettbewerben teilnehmenden Studierenden durch die Vereinsmitglieder sowie
g. das Angebot von wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen, die Herausgabe von wissenschaftlichen Werken und Forschung zu rechtswissenschaftlichen Themen. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlichen Tätigkeit, werden zeitnah veröffentlicht und alle Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, um die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu prüfen.

Abschnitt 2 – Mitglieder

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im Verein können natürliche sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung und somit über den Aufnahmeantrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang einer entsprechenden Mitteilung des Vorstands an die Person, welche den Aufnahmeantrag gestellt hat oder, im Falle des Abs. (3), mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
(5) Die Mitglieder haben dem Vorstand stets eine aktuelle Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende, an den Vorstand gerichtete, schriftliche Erklärung. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss aus dem Verein ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat oder wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit und zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wird.
(4) Vor Beschlussfassung nach Abs. (3) ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.
(5) Der Beschluss nach Abs. (3) ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einwurfeinschreiben bekannt zu machen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung über die jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge. Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung jährlich überprüft und die Höhe der dort festgesetzten Mitgliedsbeiträge gegebenenfalls für künftig zu leistende Beiträge neu festgelegt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für Erwerbslose, Studierende, Rentner und Referendare jeweils niedrigere Mitgliedsbeiträge (ermäßigter Beitrag) und für juristische Personen höhere Mitgliedbeiträge als für die übrigen Mitglieder festlegen.
(4) Die Beiträge, die für ein Geschäftsjahr zu entrichten sind, sind jährlich zum 1. Januar fällig.
(5) Für ein Geschäftsjahr, in dem ein Mitglied nicht durchgehend Mitglied ist, ist der Beitrag anteilig für das volle Quartal zu entrichten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(6) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag durch einstimmigen Beschluss einzelnen Mitgliedern für bestimmte Zeiträume den Mitgliedsbeitrag erlassen oder vermindern, wenn von dem betroffenen Mitglied besondere Gründe vorgebracht werden, durch die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mitglieds stark beeinträchtigt ist.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Zur Anerkennung der Verdienste um den Verein oder seinen Zweck kann Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung per Beschluss verliehen. Sie kann schon vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein beschlossen werden. Ist der Betroffene bei Beschlussfassung noch kein Vereinsmitglied, beginnt abweichend von § 3 die Mitgliedschaft im Verein mit der formlosen Annahme der Ehrenmitgliedschaft.
(4) Für die Umwandlung einer Ehrenmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft gilt § 4 entsprechend.

Abschnitt 3 – Organe

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.

Unterabschnitt 1 – Der Vorstand

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer, maximal drei Personen. Sofern der Vorstand mit drei Mitgliedern besetzt ist, besteht dieser aus (i) dem Vorsitzenden des Vorstands, (ii) dem Vorstand für Organisation und Kommunikation sowie (iii) dem Vorstand für Finanzen.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsgeschäfte zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsmäßig ein neuer Vorstand bestimmt ist.
(5) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an die anderen Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsende niederlegen.
(6) Die Bestellung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund
(§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder, § 15 Abs. (1) Satz 2 findet keine Anwendung. Es sind sogleich ein neuer Vorstand oder einzelne Ersatzmitglieder zu wählen (§ 16).
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod, nach Abs. (5) oder aus anderen Gründen aus dem Amt und ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem endgültigen Ausscheiden zu erwarten, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitgliedes einberufen werden. Andernfalls wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Bis zur Durchführung der Neuwahlen können die übrigen Vorstandsmitglieder einstimmig ein Ersatzmitglied berufen. Die Bestellung einzelner Ersatzmitglieder endet, auch im Falle des Abs. (6), mit Ablauf der Zeit, für die das ausscheidende Vorstandsmitglied ursprünglich bestellt worden war.

§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, die persönlich, online oder durch Telefonkonferenz erfolgen können. Für Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten von mindestens EUR 1000,00 zur Folge haben, entscheidet der Vorstand einstimmig. Ist ein Vorstandsmitglied an der Mitwirkung dauerhaft verhindert, genügt ein Beschluss der zwei verbleibenden Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand kann, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, im Umlaufverfahren per Telefon, per Post, per E-Mail oder durch andere geeignete Kommunikationsmittel entscheiden.
(3) Ist ein Vorstandsmitglied an der Mitwirkung dauerhaft verhindert, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Ist nur dieser dauerhaft verhindert, entscheidet die Stimme des Vorstands für Finanzen.
(4) Sitzungen des Vorstands und Entscheidungen im Umlaufverfahren sind zu protokollieren und das Protokoll ist zu den Vereinsunterlagen zu geben.

§ 10 Außenvertretung
(1) Die Vorstandsmitglieder sind im Außenverhältnis einzeln vertretungsbefugt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder von der Beschränkung des § 181 BGB befreien. Der Beschluss muss den Umfang der Befreiung bezeichnen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis bei der Ausübung der Vertretungsmacht an die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

Unterabschnitt 2 – Die Mitgliederversammlung

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Es findet eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Unbeschadet des § 8 Abs. (7) muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt.
(3) Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, in dessen Abwesenheit dem Vorstand für Finanzen und in dessen Abwesenheit dem Vorstand für Organisation und Kommunikation. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, obliegt die Leitung zunächst dem ältesten anwesenden Mitglied; die Mitgliederversammlung wählt sodann einen Versammlungsleiter aus seiner Mitte. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Schriftführer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

§ 12 Einberufung und Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Festlegung des Datums, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Änderungsvorschläge unverzüglich den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen. Über die endgültige Tagesordnung wird am Anfang der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst. Tagesordnungspunkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung oder in bekanntgemachten Änderungsvorschlägen enthalten sind, können nicht Teil der endgültigen Tagesordnung werden.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Satzungsänderungen
b. Wahl des Vorstands, dessen Entlastung, den Widerruf seiner Bestellung oder der Bestellung einzelner Vorstandsmitglieder
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d. Aufnahme eines Mitglieds bei fristgerecht eingelegter Berufung
e. Ausschließung eines Mitglieds bei fristgerecht eingelegter Berufung
f. Auflösung des Vereins
g. Befreiung von Vorstandsmitgliedern von der Beschränkung des § 181 BGB im Einzelfall
h. Sonstige Fälle, die gesetzlich zwingend der Mitgliederversammlung zufallen
i. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und deren Aberkennung bei fristgerecht eingelegter Berufung
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung und der Änderungsvorschläge erfolgen schriftlich.

§ 13 Versammlungsniederschrift
(1) Der Schriftführer fertigt über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(2) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen schriftlich zu übersenden oder im Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung im Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins ist den Mitgliedern eine E-Mail mit der Mitteilung über die Veröffentlichung an ihre dem Verein jeweils zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu senden. Beide Formen der Veröffentlichung sind gleichwertig und jeweils alleine ausreichend.
(3) Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Im Falle der Veröffentlichung auf der Internetseite beginnt die Frist des Satz 1 mit dem Ablauf der in Abs. (2) Satz 1 genannten Frist, jedoch nicht vor der tatsächlichen Veröffentlichung.

§ 14 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann nur durch persönliche Anwesenheit oder durch Erteilung einer Stimmvollmacht (Abs. 3) erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unbesehen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungs- und satzungsgemäß einberufen wurde.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde ist dem Vorstand vor der ersten Beschlussfassung vorzulegen.
(4) § 32 Abs. 2 BGB bleibt mit der Maßgabe des § 1 Abs. (4) dieser Satzung unberührt.

§ 15 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit ist Ablehnung des Beschlussgegenstands. Beschlussgegenstände müssen sich im Rahmen der endgültigen Tagesordnung halten.
(2) Zur Beschlussfassung einer Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung gem. § 5 Abs. (2) ist eine Mehrheit von 2/3, zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder eine Änderung der § 2 Abs. (1), (2) und (4) eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Abs. (1) Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Tagesordnungspunkte und Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, sollen eine Angabe enthalten, ob die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung berührt werden könnte.
(4) Beschlüsse, die nicht Wahlen sind, können per Handzeichen gefasst werden.
(5) Mitglieder, die in ihren Rechten unmittelbar von dem Beschluss berührt sind, haben kein Stimmrecht. Dies gilt insbesondere für die Entlastung des Vorstands und die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein.

§ 16 Wahlen
(1) Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Vor jeder Wahl sind Vorschläge der Mitglieder aufzunehmen. Nur vorgeschlagene Mitglieder können gewählt werden.
(2) Alle Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) § 15 Abs. (1) Satz 4 gilt entsprechend. § 15 Abs. (5) findet keine Anwendung.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Abweichend von § 14 Abs. (2) ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit oder Stimmvertretung von 3/4 der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nach Abs. (2) nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Auf diese erneute Mitgliederversammlung findet Abs. (2) keine Anwendung.
(4) In der erneuten Einladung ist auf Abs. (3) Satz 2 hinzuweisen.
(5) Auf einen Beschluss, § 17 zu ändern, finden die Abs. (1) und (2) entsprechende Anwendung.

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

§ 19 Liquidation
(1) Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Verein zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. (Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Nr. 16834B) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Sofern das Registergericht oder das nach § 1 Abs. (1) Satz 2 zuständige Finanzamt Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese durch einstimmigen Beschluss zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
(2) Bis zur Eintragung des Vereins ist der Vorstand nur zu solchen Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich sind.